Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 349;Rechtssatz
Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160065.X01Im RIS seit
24.10.2001