RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0022

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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23/01 Konkursordnung

Norm

KO §110;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/9, 518; ÖStZ 1991, 284; JBl 1991/2, 129;

Rechtssatz

Klagen nach § 110 KO sind als Feststellungsklagen - ungeachtet des Umstandes, daß Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine Geldforderung ist - jedenfalls zu bewerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160022.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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