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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S, geboren am 1975, vertreten durch Dr. J und Mag. D, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 2008, Zl. E1/196.955/2008, betreffend Ausweisung, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0660 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge hält sich die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, nach ihrer Einreise mit einem Touristenvisum seit 2005 in Österreich auf und heiratete in der Folge - wieder in Serbien - einen jugoslawischen Staatsangehörigen, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat und von dem sie - nach ihrer unrechtmäßigen Rückkehr nach Österreich - mittlerweile wieder getrennt lebt (sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Kind ein Frauenhaus). Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Serbien.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass gegen ihre Tochter keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und eine Trennung von ihr drohe.
Es ist indes nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin von ihrer Tochter nicht begleitet werden könnte, zumal ihr nach dem Beschluss des Bezirksgericht Hernals vom 26. März 2008 das alleinige Obsorgerecht über diese zusteht. Die Beschwerdeführerin beeinträchtigt durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den sie schon in Ermangelung eines Rechts auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung nicht legalisieren kann (vgl. insbesondere den in § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatz der Auslandsantragstellung), das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihr aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor ihrer Einreise nach Österreich und ihrem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 18. September 2008
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180434.A00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009