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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent für den Abgabengläubiger die Abgabenbehörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegt es nach dem § 115 Abs 1 BAO den Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Sie haben daher ihre Ermittlungen auch zugunsten der AbgPfl bis zur Grenze des Zumutbaren durchzuführen. Sohin ist der abgabenbehördliche Verwaltungsakt von der Offizialmaxime beherrscht bzw auf Ermittlung der materiellen Wahrheit gerichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160180.X08Im RIS seit
17.10.2001