RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 349;

Rechtssatz

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160065.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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