RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z2 litb;
JN §49 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 991, 285;

Rechtssatz

Der in § 16 Z 2 lit b GGG festgesetzte Streitwert von 20000 S gilt lediglich für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und Elternverhältnis. Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterhaltsansprüche (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160053.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten