RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;
StGB §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Rechtssatz

AusfzF, ob es dem AbgPfl (hier: einem weitgereisten Geschäftsmann) zumutbar ist, sich nach den für ihn in Frage kommenden Rechtsvorschriften (hier: abgabenrechtliche und monopolrechtliche Vorschriften) zu erkundigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X11

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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