RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0057

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 442;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken gegen die mittelbare (über einen Sekretär der betreffenden Kammer für Arbeiter und Angestellte) Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters (eines Rechtsanwaltes) durch den Beschwerdeführer, hält aber die damit verbunden gewesene Erteilung einer zweiten Vollmacht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160057.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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