Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 442;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken gegen die mittelbare (über einen Sekretär der betreffenden Kammer für Arbeiter und Angestellte) Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters (eines Rechtsanwaltes) durch den Beschwerdeführer, hält aber die damit verbunden gewesene Erteilung einer zweiten Vollmacht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160057.X02Im RIS seit
24.10.2001