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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 5Stammrechtssatz
In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit WER ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht zu erfüllen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X06Im RIS seit
08.02.1990