RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0201

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 5

Stammrechtssatz

In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit WER ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht zu erfüllen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X06

Im RIS seit

08.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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