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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in 5162 Obertrum am See, Handelsstraße 6/2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Sarajewo vom 6. September 2007, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 8. August 2007 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zum Zweck des Besuchs "von Familienangehörigen oder Freunden". Ihre "derzeitige berufliche Tätigkeit" sei Studentin. Als einladende Personen führte sie ihren Bruder und ihre Schwägerin an. Diese und die Beschwerdeführerin selbst würden die Reisekosten sowie die Kosten für ihren Aufenthalt übernehmen. Zugleich legte sie eine Einverständniserklärung ihres in Österreich aufhältigen und arbeitenden Ehemannes vor, dass die gemeinsame Tochter A., geboren am 5. August 2003, die am 8. August 2007 einen identen Antrag wie die Beschwerdeführerin gestellt hatte, mit dieser nach Österreich - zu ihrer Tante und ihrem Onkel - einreise. Der Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführerin verpflichteten sich mit Erklärung vom 20. Juli 2007, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Beschwerdeführerin aufzukommen und der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen könnten, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.
Am 16. August 2007 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit einen Verbesserungsauftrag: Es fehle der Nachweis familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen an das Heimatland zur Dokumentation einer unzweifelhaften Rückkehrwilligkeit, weiters der Nachweis ausreichender eigener finanzieller Mittel, ein Nachweis der Finanzierung des Lebensunterhaltes in Bosnien/Herzegowina, eine "Studienbestätigung und Index" sowie eine schriftliche Begründung für den beabsichtigten Aufenthalt von 90 Tagen. Dabei möge angegeben werden, wann das neue Semester (im Heimatstaat) beginne.
Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin - laut Zusammenfassung des in manchen Bereichen undeutlichen Akteninhaltes in der Gegenschrift der belangten Behörde - am 21. August 2007 mit der Vorlage eines von ihr am 30. November 2006 geschlossenen, mit sechs Monaten befristeten Beschäftigungsvertrages betreffend die Leistung von jeweils 40 Arbeitsstunden pro Woche, sowie eines Bescheides vom 8. August 2007, mit der ihr "die Benutzung des Urlaubs im Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 30.09.2007 und die Benutzung der unbezahlten Abwesenheit von der Arbeit im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.10.2007 genehmigt" wurde. Eine Beantwortung der zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes, zu ihrem Studium (insbesondere im Herbst 2007) sowie zu den Gründen für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes (von 90 Tagen) gestellten Fragen ist unterblieben. Ebenso ist die Beschwerdeführerin nicht darauf eingegangen, ob sie - entgegen dem ursprünglichen Antragsvorbringen - neben ihrem Studium unselbständig beschäftigt gewesen sei und ob dieses Dienstverhältnis (in Folge einer allfälligen Verlängerung) noch aufrecht gewesen sei.
In einer Eingabe vom 21. August 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Tochter A. wollten die Familie (ihren Bruder, ihre Schwägerin und ihren Ehemann) in Österreich besuchen. Ihr ständiger Wohnsitz sei in Bosnien. "Da ich irgendwelchen Einkommen" ... lebten sie vom Einkommen ihres Ehemannes, der in Österreich arbeite und dort auch lebe.
Hierauf teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2007 mit, eine Prüfung des Antrages vom 8. August 2007 habe ergeben, dass diesem nicht stattgegeben werden könne. Es bestehe nämlich Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil sie nicht überzeugend habe nachweisen können, dass sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz habe. Insoweit sei dem (oben dargestellten) Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden. Ihr werde jedoch vor einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag die Möglichkeit zu einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Diese nützte die Beschwerdeführerin - laut Bekanntgabe der belangten Behörde in der Gegenschrift - lediglich dadurch, dass sie am 6. September 2007 bei der belangten Behörde vorsprach und um schriftliche Ausfertigung der abweisenden Entscheidung ersuchte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums durch Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete, also davon ausgehe, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheine nicht gesichert.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, und vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0290, mwN).
Im erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde näher ausgeführt, dass sich auf Basis des § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG der Verbleib eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus - soll es zu einer Visumserteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen müsse. Zweifel hieran gehen somit zu Lasten des Fremden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich vor, hat die Behörde diese im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0229). Dessen Sache ist es dann allerdings, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - trotz zweimaliger Einräumung einer Gelegenheit hiezu - nicht erstattet. Insbesondere ist sie auf die ausdrücklichen Vorhalte der belangten Behörde zu ihrem Studium sowie zu familiären Bindungen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in Bosnien/Herzegowina nicht inhaltlich eingegangen. Zum letzten Punkt hat sie lediglich die oben wiedergegebene - unklare - Äußerung vom 21. August 2007 abgegeben, aus der sogar das gänzliche Fehlen eines eigenen Einkommens und die Beendigung ihres befristeten Dienstverhältnisses abgeleitet werden könnte. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird das inhaltliche Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG mit keinem Wort angesprochen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0290), sondern es werden lediglich - wie gezeigt unzutreffend - Begründungsmängel releviert.
Nach dem Gesagten kann somit der belangten Behörde in ihrer aus dem Akt nachvollziehbaren Beurteilung, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine, nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Ergänzend sei zu der (formularmäßigen) Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
Wien, am 18. September 2008
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210396.X00Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009