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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der von drei Landesregierungen angefochtenen Stromlieferungsvertragsverordnung in den Anlassverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung der Verordnungsermächtigung im ElWOGSpruch
I. Die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 17. Dezember 2001, idF der Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 vom 28. Juni 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu V67/02, V12/03 und V15/03 die vorliegenden Anträge der Vorarlberger, der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung anhängig, die jeweils die Aufhebung der im Spruch genannten Verordnung (StromlieferungsvertragsVO) beantragen.
Aus Anlass dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des der StromlieferungsvertragsVO zugrunde liegenden §13 Abs2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000, ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, auf.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren sind zulässig (vgl. VfGH 2.10.2003, G121-123/03).
2. Mit der Aufhebung des §13 Abs2 ElWOG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ist die Ermächtigung der ausgegliederten Energie-Control GmbH zur Erlassung der in den vorliegenden Verfahren angefochtenen StromlieferungsvertragsVO, also deren gesetzliche Grundlage, weggefallen. Wie aber auch schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ausgeführt, steht einem Beliehenen die Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art18 Abs2 B-VG nicht zu: Übertragungen von Hoheitsaufgaben an ausgegliederte Rechtsträger sind nur hinsichtlich "vereinzelter Aufgaben" zulässig (vgl. VfSlg. 14.473/1996 und 16.400/2001), die anlässlich der Ausgliederung im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll daher ein ausgegliederter Rechtsträger auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist eine spezielle Verordnungsermächtigung notwendig.
Die angefochtene Verordnung war daher, da sie nunmehr der gesetzlichen Grundlage entbehrt, als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Der Ausspruch der Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V67.2002Dokumentnummer
JFT_09968998_02V00067_00