RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §9 idF 1975/335;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X09

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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