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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9 idF 1975/335;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0237 E 18. April 1985 VwSlg 5992 F/1985 RS 2Stammrechtssatz
Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X09Im RIS seit
25.01.2001