Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 349;Rechtssatz
Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, und andererseits eine Prozeßhandlung, die in der Protokollierung und Beurkundung des Vergleichsinhaltes in
vollstreckbarer Form besteht. Der gerichtliche Vergleich ist also ein vor Gericht geschlossener prozeßrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur oder vom Doppeltatbestand des gerichtlichen Vergleiches ist zwischen seiner materiellen und seiner prozessualen Wirksamkeit zu unterscheiden (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160065.X02Im RIS seit
24.10.2001