RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 349;

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, und andererseits eine Prozeßhandlung, die in der Protokollierung und Beurkundung des Vergleichsinhaltes in

vollstreckbarer Form besteht. Der gerichtliche Vergleich ist also ein vor Gericht geschlossener prozeßrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur oder vom Doppeltatbestand des gerichtlichen Vergleiches ist zwischen seiner materiellen und seiner prozessualen Wirksamkeit zu unterscheiden (Hinweis E 7.5.1987, 86/16/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160065.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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