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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §69;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 397;Rechtssatz
Im § 69 BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Anmelders (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Beh nach Maßgabe deren Priorität begründet wird. Nach dem das Zollrecht beherrschenden Antragsprinzip kann eine zollhängige Ware bei der Abfertigung zum freien Verkehr nur mit Mitwirkung des Zollamtes, nämlich mit ihrer die Zollabfertigung abschließenden Ausfolgung aus der Zollhängigkeit treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160187.X01Im RIS seit
08.02.1990