RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0201

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Rechtssatz

Da die Einleitungsverfügung einen Bescheid darstellt (Hinweis B VfGH 9.6.1988, B 92/88), gelten gem § 56 Abs 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden. Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf

Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X01

Im RIS seit

08.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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