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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;Rechtssatz
Da die Einleitungsverfügung einen Bescheid darstellt (Hinweis B VfGH 9.6.1988, B 92/88), gelten gem § 56 Abs 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden. Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf
Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X01Im RIS seit
08.02.1990