RS Vwgh 1990/2/9 87/17/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;

Rechtssatz

Der Beweiswert eines Aktenvermerkes wird nicht notwendigerweise dadurch beeinträchtigt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich ausgefertigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170260.X09

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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