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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §81;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage - Bezieht sich der Aufschiebungsantrag auf Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, von welchen eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist, die durch die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage verursacht werden, kann für die Bf, eine Verlassenschaft, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht bestehen (Hinweis B 16.12.1983, 82/04/0025). Dem Aufschiebungsantrag gem § 30 Abs 2 VwGG war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989040076.A01Im RIS seit
12.02.1990