RS Vwgh 1990/2/20 89/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
AVG §13 Abs3;
BauO Wr;

Rechtssatz

Einschreiter ist (von den besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen; Hinweis E VS 10.1.1985, VwSlg 11633 A/1985), wer das Anbringen bei der Beh stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Beh gegenüber tätig wird (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050226.X01

Im RIS seit

20.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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