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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10;Rechtssatz
Einschreiter ist (von den besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen; Hinweis E VS 10.1.1985, VwSlg 11633 A/1985), wer das Anbringen bei der Beh stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Beh gegenüber tätig wird (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050226.X01Im RIS seit
20.02.1990