RS Vwgh 1990/2/20 90/05/0009

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme ist kein Bescheid. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Hinweis E 28.4.1987, 86/05/0118).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050009.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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