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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme ist kein Bescheid. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Hinweis E 28.4.1987, 86/05/0118).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050009.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010