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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §84;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ablehnung des Antrages des Dr. H auf Zulassung des B als bevollmächtigter Vertreter in einer Berufungsverhandlung über Umsatzsteuer und Einkommensteuer gem § 84 BAO - Auf Grund des Beschwerdevorbringens ist die Unrichtigkeit der Feststellung der belBeh im angefochtenen Bescheid nicht ohne weiteres erkennbar, der Zweitantragsteller übe die Vertretung anderer geschäftsmäßig (§ 84 Abs 1 BAO) aus, ohne hiezu befugt zu sein. Es ist daher hievon bei Entscheidung über den Antrag zunächst auszugehen. § 84 BAO dient dem öff Interesse an befugter geschäftsmäßiger Vertretung. Die Regeln über die befugte Ausübung der Vertretung in Steuerangelegenheiten bilden einen Schutz für die Allgemeinheit, ihre Beachtung liegt im zwingenden öff Interesse (Hinweis E 10.11.1976, 2206/76). Der Bewilligung aufschiebender Wirkung stehen daher zwingende öff Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen. Dem Aufschiebungsantrag konnte schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989140073.A01Im RIS seit
20.02.1990