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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Eine Tatsache, über die das BMI in einem Asylverfahren erst nach einer Anfrage an das BMfAA Kenntnis erlangt, und die das BMfAA selbst erst nach Rückfrage bei einem Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde im Drittland erfahren hat, ist nicht offenkundig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010361.X01Im RIS seit
20.02.1990