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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0256 E 16. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Wurde die Zustimmung zu einer mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes schon früher einem anderen Täter einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG gegeben, so ist die Behörde nicht berechtigt, bezüglich eines weiteren Ansuchens um Gebrauchserlaubnis die Zustimmung des Eigentümers im Rahmen einer Verfahrensanordnung nach § 13 Abs 3 AVG zu fordern.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050007.X01Im RIS seit
08.06.2001