RS Vwgh 1990/2/20 89/05/0007

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 1982/013;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0256 E 16. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde die Zustimmung zu einer mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes schon früher einem anderen Täter einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs 5 Wr GebrauchsabgabeG gegeben, so ist die Behörde nicht berechtigt, bezüglich eines weiteren Ansuchens um Gebrauchserlaubnis die Zustimmung des Eigentümers im Rahmen einer Verfahrensanordnung nach § 13 Abs 3 AVG zu fordern.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050007.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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