Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die Verwerflichkeit des Verhaltens wird dadurch verstärkt, daß der Lenker bereits mehrfach einschlägig straffällig geworden ist. Da die betreffenden Strafen und damit im Zusammenhang stehenden Entziehungsmaßnahmen nicht bewirkt haben, daß der Lenker kein Alkoholdelikt mehr begeht, ist davon auszugehen, daß bei ihm eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110027.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009