RS Vwgh 1990/2/20 90/11/0027

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwerflichkeit des Verhaltens wird dadurch verstärkt, daß der Lenker bereits mehrfach einschlägig straffällig geworden ist. Da die betreffenden Strafen und damit im Zusammenhang stehenden Entziehungsmaßnahmen nicht bewirkt haben, daß der Lenker kein Alkoholdelikt mehr begeht, ist davon auszugehen, daß bei ihm eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbaren Handlungen vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110027.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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