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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1447;Rechtssatz
Nichtig erklärt können Bescheide werden, durch die jemandem die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung, kurz zu einem Verhalten mit bindender Wirkung aufgetragen worden ist, das sich nachträglich als tatsächlich undurchführbar erweist, also an objektiv gegebenen Hindernissen, die der Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung entgegenstehen, scheitern muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010259.X01Im RIS seit
20.02.1990