RS Vwgh 1990/2/20 89/01/0259

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1447;
ABGB §878;
AVG §68 Abs4 litc;

Rechtssatz

Nichtig erklärt können Bescheide werden, durch die jemandem die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung, kurz zu einem Verhalten mit bindender Wirkung aufgetragen worden ist, das sich nachträglich als tatsächlich undurchführbar erweist, also an objektiv gegebenen Hindernissen, die der Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung entgegenstehen, scheitern muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010259.X01

Im RIS seit

20.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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