RS Vwgh 1990/2/20 89/11/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0156 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit am Tatort keine anderen Straßenbenützer vorhanden waren. (Hinweis auf E vom 20.4.1979, 1554/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110129.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten