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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Androhung der Ersatzvornahme lediglich die Voraussetzung für eine dem G entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird. Eine dagegen vom Verpflichteten erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen bleibt es dem Bf für den Fall der Anordnung der Ersatzvornahme unbenommen, dagegen entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs 2 VVG Berufung zu ergreifen (Hinweis E 31.1.1980, 133, 134/80).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050009.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010