RS Vwgh 1990/2/20 90/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §112;
BauO NÖ 1976 §113;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Androhung der Ersatzvornahme lediglich die Voraussetzung für eine dem G entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird. Eine dagegen vom Verpflichteten erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen bleibt es dem Bf für den Fall der Anordnung der Ersatzvornahme unbenommen, dagegen entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs 2 VVG Berufung zu ergreifen (Hinweis E 31.1.1980, 133, 134/80).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050009.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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