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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §43 Abs6;Rechtssatz
Daß die Baubehörden nicht den Versuch einer "gütlichen Ausgleichung" iSd § 70 Abs 2 zweiter Satz Wr BauO unternommen haben, kann nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, da allfällige Verfahrensmängel zufolge § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn die belBeh bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wovon auf dem Boden des § 70 Wr BauO (hier) schon angesichts eines Widerspruches des Bauvorhabens zum Bebauungsplan keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050013.X01Im RIS seit
03.05.2001