RS Vwgh 1990/2/20 90/05/0013

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §43 Abs6;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Daß die Baubehörden nicht den Versuch einer "gütlichen Ausgleichung" iSd § 70 Abs 2 zweiter Satz Wr BauO unternommen haben, kann nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, da allfällige Verfahrensmängel zufolge § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn die belBeh bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wovon auf dem Boden des § 70 Wr BauO (hier) schon angesichts eines Widerspruches des Bauvorhabens zum Bebauungsplan keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050013.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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