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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus den Ausführungen des Bf geht hervor, daß die Schülerbefragung jedenfalls zum Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nur darauf kam es an und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung um Konzessionserteilung durch den Bf - von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der ihr auf der Strecke zustehenden Kraftfahrlinienkonzession durchgeführt wurden, und zwar den Ausführungen in der Beschwerde zufolge von der Zeitlage her mit Kursen, die auch der Beschwerdeführer bei Erweiterung seiner Konzession zu führen beabsichtigt. Die Behauptung des Bf, es würden bei Stattgebung seines Ansuchens der mitbeteiligten Partei nur jene Einnahmen entgehen, die von ihr im Schülergelegenheitsverkehr erzielt wurden, ist sohin bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030232.X02Im RIS seit
21.02.1990