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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ist die Ermächtigung zur Vornahme einer Atemluftprobe jedenfalls in Ansehung einer Untersuchung nach § 5 Abs 2a lit a StVO gegeben, so war der Besch verpflichtet, der Aufforderung zur Atemluftprobe zu entsprechen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Die Einwendung, das die Aufforderung aussprechende
Organ der Beh sei nicht hins eines Alkomates ermächtigt gewesen ist in diesem Fall unberechtigt.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010