RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Verständigung des Geschädigten durch Hinterlassung eines VERSTÄNDIGUNGSZETTELS an der Windschutzscheibe des beschädigten parkenden Fahrzeuges mit Vorname und Zuname, Adresse und Telefonnummer des ursächlich am Verkehrsunfall Beteiligten stellt keinen Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 StVO dar.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020168.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten