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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Verständigung des Geschädigten durch Hinterlassung eines VERSTÄNDIGUNGSZETTELS an der Windschutzscheibe des beschädigten parkenden Fahrzeuges mit Vorname und Zuname, Adresse und Telefonnummer des ursächlich am Verkehrsunfall Beteiligten stellt keinen Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 StVO dar.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020168.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010