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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311;Beachte
Besprechung in: AnwBl 6/1990;Rechtssatz
Abgabenerklärungen stellen zweifelsfrei Anbringen iSd § 85 BAO der über die die Abgabenbehörde gem § 311 BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Diese Entscheidungspflicht besteht unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Auch wenn ein Anbringen als unzulässig zurückzuweisen ist oder aus anderen Gründen keine rechtsverändernde Wirkung nach sich ziehen kann, hat die Abgabenbehörde darüber zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1984130218.X01Im RIS seit
21.02.1990