RS Vwgh 1990/2/21 84/13/0218

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
BAO §85;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 6/1990;

Rechtssatz

Abgabenerklärungen stellen zweifelsfrei Anbringen iSd § 85 BAO der über die die Abgabenbehörde gem § 311 BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Diese Entscheidungspflicht besteht unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Auch wenn ein Anbringen als unzulässig zurückzuweisen ist oder aus anderen Gründen keine rechtsverändernde Wirkung nach sich ziehen kann, hat die Abgabenbehörde darüber zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1984130218.X01

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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