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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Der normative Gehalt der Bestimmung des § 103 Abs 1 KFG liegt darin, daß der Zulassungsbesitzer mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit alles vorzukehren hat, daß bei jeder Verwendung auf einer Straße mit öff Verkehr ua die Beladung seiner Kfz und seinen Anhänger den Bestimmungen des § 4 Abs 7 KFG über das höchste zulässige Gesamtgewicht entspricht. Der Zulassungsbesitzer muß somit alle erforderlichen Maßnahmen treffen, zB Kontrollen durchführen oder, falls er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere Personen mit diesen Kontrollen beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030104.X01Im RIS seit
19.03.2001