Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs2 litb;Rechtssatz
In der Niederschrift war entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 2 lit b AVG (§ 24 VstG) die Person des anwesenden Beteiligten bzw. seines Vertreters nicht angeführt worden. Solcherart wird mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, dem zur Einsicht an die Rechtshilfestelle übermittelten Akt seien die Ergebnisse des Beweisverfahrens (Protokolle über Zeugenaussagen, SV-Gutachten) nicht enthalten gewesen, zu Recht ein Verfahrensmangel geltend gemacht.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030140.X03Im RIS seit
12.06.2001