RS Vwgh 1990/2/21 88/03/0134

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §52 Abs2;
GebAG 1975 §34 Abs2 idF 1982/333;
GebAG 1975 §34 Abs3 idF 1982/333;
GebAG Zuschlag zu den festen Beträgen 1982;
ZSV §34 Abs3 idF 1982/035;

Rechtssatz

Die Gebühr eines Psychologen (hier: Luftfahrtpsychologie) ist nach § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Die Beh hat sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage über jene Stundensätze zu verschaffen, die ein Sachverständiger des genannten Faches im freien Berufsleben üblicherweise bezieht, insb durch Einholung einer Stellungnahme des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, zumal keine gesetzlich zulässige Gebührenordnung oder solche Richtlinien bestehen. Es ist zufolge § 34 Abs 2 dritter Satz GebAG eine weitgehende Annäherung an diese Einkunft anzustreben, die ein Sachverständiger für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außerbehördlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Hiebei wird von einer solchen weitgehenden Annäherung erst dann gesprochen werden können, wenn diese mit 75 % des maßgebenden Honorars ausgemessen wird, sofern nicht besondere Umstände für eine noch höhere Festsetzung sprechen.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030134.X01

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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