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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die Gebühr eines Psychologen (hier: Luftfahrtpsychologie) ist nach § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Die Beh hat sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage über jene Stundensätze zu verschaffen, die ein Sachverständiger des genannten Faches im freien Berufsleben üblicherweise bezieht, insb durch Einholung einer Stellungnahme des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, zumal keine gesetzlich zulässige Gebührenordnung oder solche Richtlinien bestehen. Es ist zufolge § 34 Abs 2 dritter Satz GebAG eine weitgehende Annäherung an diese Einkunft anzustreben, die ein Sachverständiger für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außerbehördlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Hiebei wird von einer solchen weitgehenden Annäherung erst dann gesprochen werden können, wenn diese mit 75 % des maßgebenden Honorars ausgemessen wird, sofern nicht besondere Umstände für eine noch höhere Festsetzung sprechen.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030134.X01Im RIS seit
21.02.1990