RS Vwgh 1990/2/21 88/03/0050

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Das Vorliegen der Verleihungsgvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 4 KflG ist allein bezogen auf den konkreten Fall und unabhängig von gleichzeitig anhängigen Ansuchen anderer Bewerber um die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession für dieselbe Strecke zu beurteilen. Insb steht nach dieser Gesetzesstelle der Beh kein Wahlrecht zwischen mehreren Bewerbern in dem Sinne zu, daß jenem Bewerber der Vorzug zu geben ist, dessen Art der Linienführung eine zweckmäßigere und wirtschaftlichere Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet, würde doch auf diese Weise der Wegfall des entsprechenden Verkehrsbedürfnisses unterlaufen. Entspricht die Art der Linienführung der beantragten Konzession der Z 4 des § 4 Abs 1 KflG, gewährleistet sie also eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses, dann hat der Bewerber, uzw jeder Bewerber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030050.X02

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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