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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51 Abs4;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Ansuchens um Nachsicht oder Milderung der verhängten Strafe gem § 51 Abs 4 VStG kann der Bf in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030104.X02Im RIS seit
19.03.2001