RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0194

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Rechtssatz

Beim gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 89a Abs 2a StVO kommt es ua wesentlich auf die Abstellposition des für den ASt zugelassenen sowie des vor diesem abgestellten PKW zum Zeitpunkt der Entfernung desselben an. Die Nichtdurchführung des vom ASt beantragten

Ortsaugenscheines durch die belBeh war daher nicht rechtswidrig, da die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar ist (Hinweis E 18.2.1987, 86/03/0064).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020194.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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