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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des R T in R, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. Oktober 2007, Zl. 70/7-DOK/07, betreffend Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden, nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2004 wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine zur hg. Zl. 2005/09/0036 protokollierte Beschwerde.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 änderte das Landesgericht Klagenfurt das Urteil vom 25. Februar 2007 gemäß § 31a Abs. 1 StGB ab und milderte die Strafe dahingehend, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr bloß eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verhängt werde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine gänzliche Schadensgutmachung geleistet habe und dies als nachträglicher Grund im Sinne des § 31a Abs. 1 StGB zu werten gewesen sei.
Im Hinblick auf diesen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des durch das Disziplinarerkenntnis vom 9. November 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das nachträglich abgeänderte Urteil des Landesgerichts Klagenfurt maßgeblich für das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis gewesen sei. Eine Vorfrage für das Disziplinarerkenntnis im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG sei anders lautend entschieden worden.
Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AVG iVm § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, wurde der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.
Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095, m.w.N.). Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und dass auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008 bewirkte Aufhebung hat der Beschwerdeführer jenes Ziel erreicht, welches er mit seinem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag und mit seiner Beschwerde anstrebte. Auf Grund hg. Erkenntnisses vom 3. April 2008 wurde jenes Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt hatte, neuerlich in Gang gesetzt. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren sind Änderungen der Sach- und Rechtslage - sohin gegebenenfalls der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Mai 2007 und die diesem zu Grunde liegenden Umstände -, durchaus zu berücksichtigen (vgl. Mayer, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage 2007, 888 ff, zu § 63 VwGG, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 281 ff zu § 66 AVG).
Mehr könnte im Beschwerdefall auch im Gefolge einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirkt werden. Damit war das Verfahren nach erfolgter Aktenvorlage durch die belangte Behörde und nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage einer fortbestehenden Rechtsverletzung wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Wien, am 18. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090313.X00Im RIS seit
20.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009