RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0174

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, vermag der Einwand des Bf, die belBeh habe es unterlassen, die "allseitigen Verhältnisse" des Bf zum Zeitpunkt ihrer Berufungsvorentscheidung zu erheben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020174.X06

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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