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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Rechtssatz
Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, vermag der Einwand des Bf, die belBeh habe es unterlassen, die "allseitigen Verhältnisse" des Bf zum Zeitpunkt ihrer Berufungsvorentscheidung zu erheben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020174.X06Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009