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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0046 E 28. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatvorwurf, die Lenkerauskunft "nicht" erteilt zu haben, umfasst auch jenen, dies innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung unterlassen zu haben. Eine dahingehende Abänderung durch die Berufungsbehörde ist auch unter dem Blickwinkel des § 31 VStG zulässig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020174.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009