RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0046 E 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatvorwurf, die Lenkerauskunft "nicht" erteilt zu haben, umfasst auch jenen, dies innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung unterlassen zu haben. Eine dahingehende Abänderung durch die Berufungsbehörde ist auch unter dem Blickwinkel des § 31 VStG zulässig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020174.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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