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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde über die Berufung meritorisch entschieden und wurden dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, anstatt die Berufung als verspätet zurückzuweisen, so belastet dies den Berufungsbescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da die belBeh dem Berufungswerber bei gesetzmäßiger Vorgangsweise keine Kosten für das Berufungsverfahren hätte auferlegen dürfen, zumal es sich bei einer Zurückweisung einer Berufung um keine BESTÄTIGUNG eines Straferkenntnisses iSd § 64 Abs 1 VStG gehandelt hätte (Hinweis E 11.3.1981, 641/80).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020161.X02Im RIS seit
12.06.2001