RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0161

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde über die Berufung meritorisch entschieden und wurden dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, anstatt die Berufung als verspätet zurückzuweisen, so belastet dies den Berufungsbescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da die belBeh dem Berufungswerber bei gesetzmäßiger Vorgangsweise keine Kosten für das Berufungsverfahren hätte auferlegen dürfen, zumal es sich bei einer Zurückweisung einer Berufung um keine BESTÄTIGUNG eines Straferkenntnisses iSd § 64 Abs 1 VStG gehandelt hätte (Hinweis E 11.3.1981, 641/80).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020161.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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