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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 326;Rechtssatz
Wurde ein Zeuge von der Beh deshalb nicht einvernommen, weil sie seine Aussage von vornherein - bevor sie noch abgegeben wurde - als "Gefälligkeitsaussage" wertete, liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bewirkt.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130079.X03Im RIS seit
13.12.2001