RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0079

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 326;

Rechtssatz

Wurde ein Zeuge von der Beh deshalb nicht einvernommen, weil sie seine Aussage von vornherein - bevor sie noch abgegeben wurde - als "Gefälligkeitsaussage" wertete, liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bewirkt.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130079.X03

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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