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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 2;Rechtssatz
Hat die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ihren Betrieb mit allen Aktiven und Passiven verkauft, dann ist der Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des § 24 Abs 2 EStG zu ermitteln; aus dem Umstand, daß zwischen den Gesellschaftern nach der Veräußerung des Unternehmens noch rechtliche Beziehungen, insbesondere in Ansehung der Verteilung des Verkaufserlöses, bestehen, kann nicht gefolgert werden, auf den Erwerber seien nur bestimmte Vermögenswerte übergegangen, während die restlichen Vermögenswerte, darunter auch die (negativen) Kapitalkonten, bei den Gesellschaftern der Gesellschaft verblieben seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130050.X01Im RIS seit
21.02.1990