RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0050

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 2;

Rechtssatz

Hat die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ihren Betrieb mit allen Aktiven und Passiven verkauft, dann ist der Veräußerungsgewinn nach den Grundsätzen des § 24 Abs 2 EStG zu ermitteln; aus dem Umstand, daß zwischen den Gesellschaftern nach der Veräußerung des Unternehmens noch rechtliche Beziehungen, insbesondere in Ansehung der Verteilung des Verkaufserlöses, bestehen, kann nicht gefolgert werden, auf den Erwerber seien nur bestimmte Vermögenswerte übergegangen, während die restlichen Vermögenswerte, darunter auch die (negativen) Kapitalkonten, bei den Gesellschaftern der Gesellschaft verblieben seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130050.X01

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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