Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 361;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich dauernd", das sich (ua) sowohl in lit a als auch in lit b des § 8 Abs 5 FamLAG findet, kann nur so verstanden werden, daß die in lit a normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im vorschulpflichtigen Alter und die in lit b normierten Voraussetzungen voraussichtlich dauernd im schulpflichtigen Alter bestehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130094.X04Im RIS seit
01.06.2001