RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0173

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 4 Verordnung der Bundesregierung vom 28.12.1925, BGBl 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ergibt sich nicht, dass nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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