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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf sich zur Erteilung eines Auftrages zur Beibringung einer Vollmacht des für die Partei einschreitenden Vertreters der Erstbehörde bedienen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030191.X03Im RIS seit
27.11.2000