RS Vwgh 1990/2/21 88/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf sich zur Erteilung eines Auftrages zur Beibringung einer Vollmacht des für die Partei einschreitenden Vertreters der Erstbehörde bedienen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030191.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten