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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs6 idF 1983/174;Rechtssatz
Machten es Parkplatzschwierigkeiten und das Vorhandensein einer Schrägparkzone vor dem Geschäft des Besch erforderlich, zum Zwecke der Ladetätigkeit den Anhänger ohne Zugfahrzeug am Tatort jedenfalls zur Tatzeit (2.00 Uhr nachts) STEHENZULASSEN, so lag (auch wenn der Anhänger dort bereits um 12.15 Uhr des Vortages abgestellt und er erst am Tag der Tat um 8.30 Uhr beladen und wieder entfernt wurde) jedenfalls zur angelasteten Tatzeit kein Verstoß gegen § 23 Abs 6 StVO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020187.X02Im RIS seit
12.06.2001