RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0187

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs6 idF 1983/174;

Rechtssatz

Machten es Parkplatzschwierigkeiten und das Vorhandensein einer Schrägparkzone vor dem Geschäft des Besch erforderlich, zum Zwecke der Ladetätigkeit den Anhänger ohne Zugfahrzeug am Tatort jedenfalls zur Tatzeit (2.00 Uhr nachts) STEHENZULASSEN, so lag (auch wenn der Anhänger dort bereits um 12.15 Uhr des Vortages abgestellt und er erst am Tag der Tat um 8.30 Uhr beladen und wieder entfernt wurde) jedenfalls zur angelasteten Tatzeit kein Verstoß gegen § 23 Abs 6 StVO vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020187.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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