RS Vwgh 1990/2/21 90/03/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi- bzw Mietwagengewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, bildet die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung. So stellt die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der im gegebenen Zusammenhang relevanten straßenpolizeilichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (Hinweis E 8.3.1989, 88/03/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030013.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten