RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0201

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Besch kein zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet, ist die Beh nicht verhalten, das Ermittlungsverfahren durch Aufnahme weiterer Beweise zu ergänzen (Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastParteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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