Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Rechtssatz
Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem § 5 Abs 2 StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).
Schlagworte
BerufungsverfahrenZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010