RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0201

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §22;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §24;
ZustG §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Zustellung eines Berufungsbescheides betreffend Bestrafung wegen Übertretung gem § 5 Abs 2 StVO zu eigenen Handen ist nur dann erforderlich, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was jedoch bei der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht zutrifft (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0129).

Schlagworte

BerufungsverfahrenZustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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